Umzug wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers – Kein Werbungskostenabzug

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Die Kosten für einen Umzug gehören grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebens­führung. Besteht jedoch eine objektive berufliche Veranlassung, sind die Aufwendungen als Werbung­kosten zu berücksichtigen. Beispielsweise werden Umzugskosten anerkannt, wenn sich die tägliche Fahrzeit durch den Umzug erheblich vermindert; das ist regelmäßig der Fall, wenn die tägliche Fahrzeit um mindes­tens eine Stunde verkürzt wird.[1] Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Wohnungswechsel mit einem Wohnort­wechsel oder mit einem Arbeitsplatzwechsel verbunden ist.

Im Zusammenhang mit der zunehmenden Akzeptanz der (teilweisen) Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Homeoffice stellt sich die Frage, ob auch Kosten für den Umzug in eine größere Wohnung zum Zweck der Einrichtung eines Arbeitszimmers abzugsfähig sind.

Der Bundesfinanzhof[2] hat in einem aktuellen Urteil die Abzugsfähigkeit der Umzugskosten als Werbungs­kosten verneint. Das Gericht begründet dies damit, dass mit dem Umzug in der Regel auch eine Verbesse­rung der Wohnqualität verbunden ist. Die berufliche Veranlassung sei in diesen Fällen nicht objektiv fest­stellbar und die Umzugskosten daher nicht abzugsfähig. Für die eigentlichen Arbeitszimmerkosten gelten die bisherigen Regelungen weiter.


[1] H 9.9 „Berufliche Veranlassung“ und „Erhebliche Fahrzeitverkürzung“ LStH.
[2] BFH-Urteil vom 05.02.2025 VI R 3/23.

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